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   FG Köln, 20.05.2003 - 15 K 3668/02   

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FG Köln, 20.05.2003 - 15 K 3668/02 (https://dejure.org/2003,6076)
FG Köln, Entscheidung vom 20.05.2003 - 15 K 3668/02 (https://dejure.org/2003,6076)
FG Köln, Entscheidung vom 20. Mai 2003 - 15 K 3668/02 (https://dejure.org/2003,6076)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de

    EStG § 32a ; FGO § 74 ; GG Art. 14 ; ZPO § 251
    Ertragsteuerbelastung von 53,78 % nicht verfassungswidrig

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Tarif: - Ertragsteuerbelastung von 53,78 % nicht verfassungswidrig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Berechnung der steuerlichen Gesamtbelastung; Ausklammerung der Kirchensteuer, der Umsatzsteuer sowie der Verbauchssteuern bei der Berechnung; Begrenzung der Steuern auf das Einkommen und den Gewerbeertrag auf höchstens 50% des Gesamtbetrags der Einkünfte; Aus dem ...

Papierfundstellen

  • EFG 2003, 1178
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvL 37/91

    Einheitswerte II

    Auszug aus FG Köln, 20.05.2003 - 15 K 3668/02
    Die Beteiligten streiten um die Höhe der festzusetzenden Einkommensteuer im Streitjahr 1999 vor dem Hintergrund des -- aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG -- vom 22.6.1995 2 BvL 37/92 (BStBl II 1995, 655) abgeleiteten -- sog. Halbteilungsgrundsatzes.

    Dabei kann der Senat die Fragen dahinstehen lassen, ob der sog. Halbteilungsgrundsatz, der dem Beschluss des BVerfG vom 22.6.1995 2 BvL 37/91 (BStBl II 1995, 655) entnommen wird, überhaupt hinreichend konkret gefasst ist, um ihn auf die Festsetzung der Einkommensteuer anzuwenden, und ob bei einer Berechnung der Gesamtbelastung mit Steuern der Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer auszuklammern ist.

    Das BVerfG hat in seinem Beschluss vom 22.6.1995 (a. a. O.), dort Leitsatz 3, ausgeführt, die Vermögensteuer dürfe zu den übrigen Steuern auf den Ertrag nur hinzutreten, soweit die steuerliche Gesamtbelastung des Sollertrags bei typsierender Betrachtung von Einnahmen, abziehbaren Aufwendungen und sonstigen Entlastungen in der Nähe einer hälftigen Teilung zwischen privater und öffentlicher Hand verbleibe.

    Denn in dem Beschluss zur Vermögensteuer vom 22.6.1995 2 BvL 37/91 hat das BVerfG ausdrücklich ausgeführt, dass der damalige verfassungswidrige Zustand bis einschließlich 31.12.1996 hinzunehmen sei.

  • FG Münster, 17.03.2000 - 4 K 5045/98

    Halbteilungsgrundsatz gilt nicht bei der Einkommensteuer; Posten der

    Auszug aus FG Köln, 20.05.2003 - 15 K 3668/02
    Selbst unter Einbeziehung des Solidaritätszuschlags (dagegen : FG Münster, Urteile vom 15. Mai 1998, EFG 1998, 1656, 1657 f. und vom 17. März 2000 4 K 5045/98 E, EFG 2000, 1335; FG Köln, Urteil vom 05. Februar 1998, 13 K 9354/97, EFG 1998, 1289, 1290) und der auf die gewerbliche Einkünfte des Klägers anteilig von den Beteiligungsgesellschaften zu zahlenden Gewerbesteuer (zweifelnd zur Frage der Einbeziehung : FG Münster in EFG 2000, 1335) ist für den Streitfall eine Rechtsverletzung bei der Einkommensteuerfestsetzung des Beklagten für das Streitjahr als Folge eines Verstosses gegen den Halbteilungsgrundsatz zu verneinen, da die Belastung des Klägers noch in der Nähe einer hälftigen Teilung liegt.

    Die Kirchensteuer ist bei einer Berechnung der steuerlichen Gesamtbelastung durch das Gericht nicht mit einzubeziehen, da diese schon aus steuersystematischen Gründen nicht zu einem Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz führen kann (zutreffend BFH-Beschluß vom 25. Februar 2003 VIII B 253/02, BFH/NV 2003, 624-625 und Urteil des FG Münster vom 17. März 2000 4 K 5045/98 E, EFG 2000, 1335).

    Dazu gehören jedoch weder die Umsatzsteuer noch diverse Verbrauchsteuern (zutreffend FG Münster in EFG 2000, 1335).

    Dabei läßt der erkennende Senat offen, ob die Gewerbesteuer überhaupt in den Gesamtbelastungsvergleich einzubeziehen ist, da sie nicht vom Kläger persönlich geschuldet wird, jedoch seinen anteiligen Gewinn aus der Beteiligungsgesellschaft mindert, andererseits jedoch als Betriebsausgaben dort in der Gewinnermittlung bereits berücksichtigt ist (vgl. dazu Urteil des FG Münster in EFG 2000, 1335).

  • BFH, 25.02.2003 - VIII B 253/02

    Besteuerung des Veräußerungsgewinns nach § 34 EStG n.F.

    Auszug aus FG Köln, 20.05.2003 - 15 K 3668/02
    Die Kirchensteuer ist bei einer Berechnung der steuerlichen Gesamtbelastung durch das Gericht nicht mit einzubeziehen, da diese schon aus steuersystematischen Gründen nicht zu einem Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz führen kann (zutreffend BFH-Beschluß vom 25. Februar 2003 VIII B 253/02, BFH/NV 2003, 624-625 und Urteil des FG Münster vom 17. März 2000 4 K 5045/98 E, EFG 2000, 1335).

    Die Aussetzung des Verfahrens ist jedoch grundsätzlich eine Ermessensentscheidung, bei der insbesondere prozessökonomische Gesichtspunkte und die Interessen der Beteiligten abzuwägen sind (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2003, 624-625 und vom 31. Juli 1997 IX B 13/97, BFH/NV 1998, 201; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 74, Rz. 7 m. w. Nachw.).

    Danach besteht eine Pflicht zur Aussetzung des Verfahrens, wenn vor dem BVerfG bereits ein nicht als aussichtslos erscheinendes Musterverfahren gegen eine im Streitfall anzuwendende Norm anhängig ist, bei den FG zahlreiche Parallelverfahren anhängig sind (Massenverfahren) und keiner der Beteiligten des Klageverfahrens ein besonderes berechtigtes Interesse an einer Entscheidung des FG über die Verfassungsmäßigkeit der umstrittenen gesetzlichen Regelung trotz des beim BVerfG anhängigen Verfahrens hat (z.B. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2003, 624 und vom 7. Februar 1992 III B 24, 25/91, BFHE 166, 418, BStBl II 1992, 408; Tipke in: Tipke/ Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, Stand : April 2000, § 74 FGO Tz. 19).

  • BFH, 07.02.1992 - III B 24/91

    Aussetzung des Klageverfahrens bei laufenden Parallelverfahren

    Auszug aus FG Köln, 20.05.2003 - 15 K 3668/02
    Danach besteht eine Pflicht zur Aussetzung des Verfahrens, wenn vor dem BVerfG bereits ein nicht als aussichtslos erscheinendes Musterverfahren gegen eine im Streitfall anzuwendende Norm anhängig ist, bei den FG zahlreiche Parallelverfahren anhängig sind (Massenverfahren) und keiner der Beteiligten des Klageverfahrens ein besonderes berechtigtes Interesse an einer Entscheidung des FG über die Verfassungsmäßigkeit der umstrittenen gesetzlichen Regelung trotz des beim BVerfG anhängigen Verfahrens hat (z.B. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2003, 624 und vom 7. Februar 1992 III B 24, 25/91, BFHE 166, 418, BStBl II 1992, 408; Tipke in: Tipke/ Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, Stand : April 2000, § 74 FGO Tz. 19).

    Denn eine Aussetzung kommt nicht in Betracht, wenn das Musterverfahren vor dem BVerfG nach Ansicht des erkennenden Senats offensichtlich aussichtslos erscheint (vgl. nur die Beschlüsse des BFH vom 7.2.1992 II B 24, 25/91, BStBl II 1992, 408, 410, vom 27.11.1992 II B 133/91, BStBl II 1993, 240, und das Urteil des FG Köln vom 26.1.2000 4 K 507/97, EFG 2000, 440 m. w. Nachw.).

  • BVerfG, 18.01.2006 - 2 BvR 2194/99

    Halbteilungsgrundsatz

    Auszug aus FG Köln, 20.05.2003 - 15 K 3668/02
    Solange die beim BVerfG anhängige Verfassungsbeschwerde mit dem Aktenzeichen 2 BvR 2194/99 nicht entschieden sei, müsse die Rechtslage als ungeklärt angesehen werden, so dass der vorliegenden Klage grundsätzliche Bedeutung zukomme.

    Zwar ist gegen das o. g. Urteil des BFH vom 11.8.1999 eine Verfassungsbeschwerde anhängig, über die das BVerfG noch nicht entschieden hat (Az. : 2 BvR 2194/99), jedoch genügt die bloße Tatsache einer anhängigen Verfassungsbeschwerde noch nicht, um das Gericht bei ordnungsgemäßer Ermessensabwägung in jedem Fall zu einer Aussetzung des Verfahrens zu veranlassen.

  • BFH, 11.08.1999 - XI R 77/97

    Kein Halbteilungsgrundsatz bei der Einkommensteuer

    Auszug aus FG Köln, 20.05.2003 - 15 K 3668/02
    Zur Begründung folgte er der Entscheidung des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 11.8.1999 XI R 77/97 (BStBl II 1999, 771).

    Daraus hat der Bundesfinanzhof - BFH -- zutreffend den Schluss gezogen, dass es keine aus dem Grundgesetz herzuleitende Begrenzung der Steuern auf das Einkommen und den Gewerbeertrag auf höchstens 50% des Gesamtbetrags der Einkünfte oder des zu versteuernden Einkommens gebe (Urteil vom 11.8.1999 XI R 77/97 BStBl II 1999, 771).

  • BFH, 27.11.1992 - III B 133/91

    Grenze für Zulässigkeit einer Verfahrensaussetzung wegen anhängiger

    Auszug aus FG Köln, 20.05.2003 - 15 K 3668/02
    Denn eine Aussetzung kommt nicht in Betracht, wenn das Musterverfahren vor dem BVerfG nach Ansicht des erkennenden Senats offensichtlich aussichtslos erscheint (vgl. nur die Beschlüsse des BFH vom 7.2.1992 II B 24, 25/91, BStBl II 1992, 408, 410, vom 27.11.1992 II B 133/91, BStBl II 1993, 240, und das Urteil des FG Köln vom 26.1.2000 4 K 507/97, EFG 2000, 440 m. w. Nachw.).
  • BFH, 31.07.1997 - IX B 13/97

    Rechtliche Voraussetzungen für eine Aussetzung eines Verfahrens

    Auszug aus FG Köln, 20.05.2003 - 15 K 3668/02
    Die Aussetzung des Verfahrens ist jedoch grundsätzlich eine Ermessensentscheidung, bei der insbesondere prozessökonomische Gesichtspunkte und die Interessen der Beteiligten abzuwägen sind (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2003, 624-625 und vom 31. Juli 1997 IX B 13/97, BFH/NV 1998, 201; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 74, Rz. 7 m. w. Nachw.).
  • FG Köln, 26.01.2000 - 4 K 507/97

    Einkommensteuerbelastung 1991 verstößt nicht gegen Art. 14 GG

    Auszug aus FG Köln, 20.05.2003 - 15 K 3668/02
    Denn eine Aussetzung kommt nicht in Betracht, wenn das Musterverfahren vor dem BVerfG nach Ansicht des erkennenden Senats offensichtlich aussichtslos erscheint (vgl. nur die Beschlüsse des BFH vom 7.2.1992 II B 24, 25/91, BStBl II 1992, 408, 410, vom 27.11.1992 II B 133/91, BStBl II 1993, 240, und das Urteil des FG Köln vom 26.1.2000 4 K 507/97, EFG 2000, 440 m. w. Nachw.).
  • BFH, 29.01.1992 - II B 133/91
    Auszug aus FG Köln, 20.05.2003 - 15 K 3668/02
    Denn eine Aussetzung kommt nicht in Betracht, wenn das Musterverfahren vor dem BVerfG nach Ansicht des erkennenden Senats offensichtlich aussichtslos erscheint (vgl. nur die Beschlüsse des BFH vom 7.2.1992 II B 24, 25/91, BStBl II 1992, 408, 410, vom 27.11.1992 II B 133/91, BStBl II 1993, 240, und das Urteil des FG Köln vom 26.1.2000 4 K 507/97, EFG 2000, 440 m. w. Nachw.).
  • BVerfG, 23.08.1999 - 1 BvR 2164/98

    Keine Grundsatzentscheidung zur Belastung von Familien durch indirekte Steuern

  • FG München, 19.08.1998 - 1 K 5044/97

    Kindergeld bei mehreren Berechtigten; keine Beiladung von potenziellen

  • FG Köln, 05.02.1998 - 13 K 9354/97

    Belastung des Einkommens mit über 50 v.H; Voraussetzungen für die Aussetzung

  • FG Thüringen, 17.03.2004 - IV 650/98

    Steuerliche Behandlung der vom Arbeitgeber übernommenen Arbeitnehmeranteile zur

    In der Rechtsprechung besteht aber weitgehend die Ansicht, dass sich aus diesem Beschluss keine Bindung gem. § 31 Abs. 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes herleiten lässt und der Halbteilungsgrundsatz daher hinsichtlich der Belastung durch Einkommen- und Gewerbeertragssteuer nicht anwendbar ist (Urteil des BFH vom 11. August 1999 XI R 77/97, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFHE - 189, 413, BStBl II 1999, 771; Urteil des BFH vom 18. September 2003 X R 2/00, Betriebsberater 2003, 2732, Der Betrieb 2003, 2685 keine Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes auf Ertragssteuern; Urteil des BFH vom 28. Juni 2000 I R 89/99, BFHE 192, 513, BStBl II 2001, 261 Kein "Halbteilungsgrundssatz" bei Körperschaften; ebenso Finanzgericht - FG - Köln, Urteil vom 26. Jan 2000 4 K 507/97, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2000, 440; Urteil des FG Köln vom 20. Mai 2003 15 K 3668/02, EFG 2003, 1178 Ertragssteuerbelastung von 53, 78 % nicht verfassungswidrig; Urteil des FG Hamburg vom 17. Dezember 2002 V 306/97, nv, der sog. Halbteilungsgrundsatz ist kein anwendbarer Rechtssatz; Urteil des FG Münster vom 5. Mai 2000 11 K 7317/99 E, EFG 2000, 1337 Halbteilungsgrundsatz gilt nicht bei Einkommensteuer u.a.).
  • FG Thüringen, 26.01.2004 - IV 650/98

    Zurechnung von Sozialversicherungsbeiträgen zu den Einkünften aus

    In der Rechtsprechung besteht aber weitgehend die Ansicht, dass sich aus diesem Beschluss keine Bindung gem. § 31 Abs. 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes herleiten lässt und der Halbteilungsgrundsatz daher hinsichtlich der Belastung durch Einkommen- und Gewerbeertragssteuer nicht anwendbar ist (Urteil des BFH vom 11. August 1999 XI R 77/97, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFHE - 189, 413, BStBl II 1999, 771; Urteil des BFH vom 18. September 2003 X R 2/00, Betriebsberater 2003, 2732, Der Betrieb 2003, 2685 keine Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes auf Ertragssteuern; Urteil des BFH vom 28. Juni 2000 I R 89/99, BFHE 192, 513, BStBl II 2001, 261 Kein "Halbteilungsgrundssatz" bei Körperschaften; ebenso Finanzgericht - FG - Köln, Urteil vom 26. Jan 2000 4 K 507/97, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2000, 440; Urteil des FG Köln vom 20. Mai 2003 15 K 3668/02, EFG 2003, 1178 Ertragssteuerbelastung von 53, 78% nicht verfassungswidrig; Urteil des FG Hamburg vom 17. Dezember 2002 V 306/97, nv, der sog. Halbteilungsgrundsatz ist kein anwendbarer Rechtssatz; Urteil des FG Münster vom 5. Mai 2000 11 K 7317/99 E, EFG 2000, 1337 Halbteilungsgrundsatz gilt nicht bei Einkommensteuer u.a.).
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